Juristische Quellen zur Erstattung von Detektivkosten

Juristische Quellen zur Erstattung von Detektivkosten.Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher Gerichte für Sie aufgeführt, welchen Sie entnehmen können, dass die Kosten für die Beauftragung eines Detektiv unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für Privatpersonen als auch für Firmen absetzbar beziehungsweise erstattungsfähig sein können.

Grundsätzlich stellen die Gerichte darauf ab, ob der Detektiveinsatz erforderlich und verhältnismäßig war oder ob es unter Umständen einfachere zumutbare Methoden gegeben hätte. In jedem Falle empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt. Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsver - teidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeits - einkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflich - tigen vorteilhaft verändern kann.(OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91) Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann ver-steckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Detektivkosten muss der schuldige Vatertragen, jedoch nicht in voller Höhe. (Beschluss des BHG. Az: VI ZR 110/89) Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegen - den Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungs - fähig sein. (OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88)

Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht aus - spähen. (Bundesarbeitsgericht, 1ABR 26/90) Wird der überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen. (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97)

Schadensersatz BAG:

Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. (Bestätigung von BAG, BB 1987, 689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) (Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 5/97)

Rechtsstreit:

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechts - streit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweck - entsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war. (OLG Koblenz vom 24.10.1990 14 NJW 671/90)

Krankgemeldete Arbeitnehmer:

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krank - heit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.(BAG Kassel, Az. 8 AZR 5/97) Türkt ein Arbeitnehmer die Reisekostenabrechnung, kann ihm selbst dann, wenn dem Arbeitgeber nur ein geringer Schaden entsteht, fristlos gekündigt werden. (Urteil des ArbG Frankfurt/Main 5 Ca 8350/99.)

Privatabsetzbar:

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand. (AG Hessen, Az. 8K3370/88)

Ermittlungsbericht:

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektivs sind durch die Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nach - zuweisen. (LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)

Zwangsvollstreckung:

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstat - tungsfähig. (LG Köln, Az.: 9 T 106/83)

Schuldnerermittlung:

Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermit - teln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten. (LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)

Vollstreckung:

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher erstattungsfähig. (LG Freiburg/Breisgau, Az.: 3 T 80/94)

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