Unsere DNA-Vaterschaftstests helfen Ihnen, jeden Zweifel über die Vaterschaft für Ihren Sprößling zu beseitigen

DNA-Vaterschaftstests sind genetische Tests.Sie benötigen einen DNA-Vaterschaft, wenn Zweifel an der Vaterschaft für Ihr Kind bestehen. DNA-Vaterschaftstests sind genetische Tests. Gene helfen, alle vererbten Informationen zu entschlüsseln. So wird ein DNA-Vaterschaftstest also zeigen, wer der Vater eines Kindes ist. Dies ist zur Zeit die genaueste Art der Vaterschaftsfeststellung.

Wem können Sie diesen diskreten DNA-Vaterschaftstest anvertrauen? Die Antwort ist einfach: den Privatdetektiven der deutschen Agentur DISKRET DETEKTEI Trier!

Dieser Service ist recht unkompliziert: Ein Vaterschaftstest bezeichnet den Vergleich der DNA des Kindes mit der DNA des Vaters. Da das Kind die DNA jedes biologischen Elternteils zu gleichen Teilen erbt, wird hin und wieder auch die DNA der Mutter benötigt, wobei diese nicht unbedingt für die Vaterschaftsermittlung notwendig ist. Doch ein DNA-Muster der Mutter vereinfacht den DNA-Test ungemein: Das Labor eliminiert die genetischen DNA-Informationen der Mutter und konzentriert sich auf die vom Vater vererbte DNA.

Die DNA jedes Menschen ist einzigartig (mit Ausnahme gleicheiiger Zwillinge) und verändert sich nie. Es gibt also keine Altersbegrenzung für diesen Test. Vaterschaftstests könnten auch bei ungeborenen oder verstorbenen Kindern durchgeführt werden. Ein DNA-Vaterschaftstest kann Ihre Zweifel jederzeit auslöschen. Sie benötigen nur eine DNA-Probe des Kindes und eine des möglichen Vaters. Es ist nicht allzu kompliziert, eine solche Probe zu erhalten. DNA findet sich im gesamten menschlichen Körper und ist in allen Zellen identisch, also in der Haut, im Blut, im Speichel, in den Lungen, in den Knochen und in allen anderen Flüssigkeiten und Geweben. Unsere Detekteien bitten Sie jedoch um Blutproben, um den DNA-Vaterschaftstest auszuführen.

Wir führen DNA-Vaterschaftstests für Klienten in Deutschland wie auch in Luxemburg durch. Wenn Sie einen vor Gericht gültigen DNA-Test benötigen, sollte dieser den Eltern bekannt sein, nur unter Zustimmung sowohl der Mutter als auch des möglichen Vaters und im Beisein von qualifiziertem, medizinischem Personal ausgeführt werden.

Neues Urteil über Kuckusckinder

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte betrogener «Scheinväter» gestärkt.

Nach einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil können sie künftig leichter den für ihre «Kuckuckskinder» gezahlten Unterhalt vom tatsächlichen Erzeuger zurückfordern. 

Das Karlsruher Gericht gab einem Mann aus Niedersachsen Recht, der vom vermutlichen Kindsvater - dem jetzigen Lebensgefährten seiner Ex-Frau - Regress für den jahrelang geleisteten Unterhalt für die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder verlangt.

Der Kläger hatte die spätere Mutter der Kinder 1989 geheiratet und wähnte sich als Vater - bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wurde.

Damit kann er zwar theoretisch die Zahlungen vom biologischen Vater zurückverlangen.

Nach der bisherigen Rechtslage scheiterte die Durchsetzung des Anspruchs aber an einer Lücke im Gesetz. Denn nur die Mutter, die Kinder oder der wahre Erzeuger können ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Gang bringen; dem Jugendamt, das sich früher in solchen Fällen einschalten konnte, sind seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die Hände gebunden. «Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen», befand der BGH (Az: XII ZR 144/06 vom 16. April 2008).

Mit seinem Urteil hat das Karlsruher Gericht nun Abhilfe geschaffen. In Ausnahmefällen wie diesem darf die Vaterschaft fortan auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Das war den Beteiligten bisher wegen eines BGH-Urteils von 1993 verwehrt - die Vaterschaft durfte nur in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Celle zurück.Der CDU-Rechtspolitiker Jürgen Gehb begrüßte das Urteil. Es sei ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Verbesserung der Rechte «gehörnter» Väter: «Es war überfällig, dass nunmehr endlich auch wieder die Rechte derjenigen, die "betrogen" wurden und nicht mehr nur die Rechte derjenigen, die "betrogen" haben, ins Blickfeld geraten.» Der Verband «Väteraufbruch für Kinder» forderte eine Nachbesserung im kürzlich verabschiedeten Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung. Der Kreis der antragsberechtigten Personen sei zu stark eingegrenzt worden.In welcher Höhe der Kläger vom biologischen Vater einen Ausgleich für seine seit 15 Jahren laufenden Unterhaltszahlungen zurückverlangen kann, ist nach Angaben seines Anwalts noch offen. Dies hänge auch von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab.

Müttern droht Zwangshaft

07.08.2008, 15:12 2008-08-07 15:12:00
Eine Mutter lässt jahrelang den falschen Mann Unterhalt für ihr Kind zahlen und gibt den Namen des echten Vaters nicht preis - jetzt droht ihr sogar Haft.

Im Streit um unberechtigte Unterhaltszahlungen kann eine Mutter im Extremfall durch Zwangshaft zur Auskunft über den wahren Erzeuger ihres Kindes gezwungen werden.

Bild vergrößern Mittlerweile gibt es schon für den Hausgebrauch Gentests, die eine Vaterschaft klären sollen - meist wird um den Unterhalt gestritten. (© Foto: ddp)

Das folgt aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Der vermeintliche Vater eines heute 18-Jährigen hatte jahrelang Unterhalt für seinen angeblichen Nachwuchs gezahlt - zu Unrecht: Inzwischen steht rechtskräftig fest, dass er nicht der biologische Vater ist.

Weil er sich das Geld beim wahren Erzeuger zurückholen will, verklagte er die hartnäckig schweigende Frau auf Nennung des Namens. Das Landgericht Gera verurteilte die Mutter daraufhin vor drei Jahren zur Auskunft über den Erzeuger ihres Sohnes und drohte ihr 1000 Euro Zwangsgeld, ersatzweise zehn Tage Haft an. Als bei ihr kein Geld zu holen war und sie schließlich die - rechtskräftige - Anfechtung der Vaterschaft wieder in Zweifel zog, verzichtete das Landgericht auf den Erlass eines Haftbefehls (Az: I ZB 87/06 - Beschluss vom 3. Juli 2008).

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Der BGH dagegen sieht die Voraussetzungen für eine Zwangshaft gegeben, weil damit ein rechtskräftiges Urteil vollstreckt werde. Zwar schütze das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor einer Offenlegung des Intimlebens.

In diesem Fall haben laut Gericht jedoch die Interessen des falschen Vaters Vorrang, der beim wirklichen Erzeuger des Sohnes Regress für den jahrelang zu Unrecht gezahlten Unterhalt nehmen will.

Die Frau, die den "Scheinvater" in diese Situation gebracht habe, müsse an der Beseitigung dieser Nachteile mitwirken. Das Landgericht muss nun abschließend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haft auch aktuell noch vorliegen.

Urteil zu "Kuckuckskindern": "Scheinvater" bekommt Unterhalt zurück

Ein Mann zahlte jahrelang Unterhalt für ein Kind, dessen biologischer Vater er nicht ist. Nun muss der tatsächliche Erzeuger ihm das Geld zurückzahlen, das entschied das Oberlandesgericht. Dabei ist egal, ob der Vater wusste, dass es sich um ein "Kuckuckskind" handelt.
Ein Ehemann kann für ein "Kuckucks"-Kind vom tatsächlichen Erzeuger nachträglich seine bislang geleisteten Unterhaltszahlungen zurück fordern. Das geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLG) hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der "Scheinvater" sich irrtümlich für den leiblichen Vater hielt, oder ob er Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen, heißt es in dem jetzt veröffentlichten.

Urteil des OLG (Az. 13 UF 157/05). Mit seiner rechtskräftigen Entscheidung änderte das OLG ein anders lautendes Urteil des Amtsgerichts Itzehoe.

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